Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 80b
§ 80b – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Förderbedingungen.
- Es wird festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
- Der Umfang der Förderung wird definiert.
- Das Verfahren zur Beantragung der Förderung wird geregelt.