Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 80b

§ 80b – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Förderbedingungen.
  • Es wird festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • Der Umfang der Förderung wird definiert.
  • Das Verfahren zur Beantragung der Förderung wird geregelt.